Martin BeckerGrundlagen2 Min. Lesezeit

E-Mail-Archivierung: Wer zur Aufbewahrung verpflichtet ist

Ein eigenes Gesetz zur E-Mail-Archivierung gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. Sie trifft nicht die E-Mail als solche, sondern ihren Inhalt: Ist die E-Mail ein Geschäftsbrief, ein Buchungsbeleg oder eine andere steuerlich relevante Unterlage, muss sie aufbewahrt werden.

Wer betroffen ist

WerRechtsgrundlageWas
Kaufleute (GmbH, UG, AG, eingetragene Kaufleute, OHG, KG)§ 257 HGB, § 147 AOHandelsbriefe, Buchungsbelege, Bücher
Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft§ 147 AOSteuerlich relevante Unterlagen
Freiberufler§ 147 AO, § 14b UStGRechnungen und andere steuerlich relevante Unterlagen

Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Eine Handwerksfirma mit drei Mitarbeitern hat dieselben Fristen wie ein Konzern.

Welche E-Mails betroffen sind

Aufbewahrungspflichtig sind E-Mails, die ein Geschäft vorbereiten, abschließen, abwickeln oder rückgängig machen. Typische Beispiele:

  • Angebote und Auftragsbestätigungen
  • Rechnungen und Gutschriften, auch als PDF oder E-Rechnung im Anhang
  • Verträge und Vertragsänderungen
  • Reklamationen und Mahnungen

Nicht aufbewahrungspflichtig sind etwa Newsletter, Terminabsprachen ohne Geschäftsbezug, Spam und private E-Mails.

Wie lange

  • 6 Jahre für Handels- und Geschäftsbriefe
  • 8 Jahre für Buchungsbelege, darunter Rechnungen. Die Verkürzung von 10 auf 8 Jahre gilt seit dem 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz.
  • 10 Jahre für Bücher, Jahresabschlüsse, Inventare und Organisationsunterlagen

Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres. Solange die Unterlage für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, läuft sie nicht ab.

Warum die meisten alles archivieren

Ob eine E-Mail ein Geschäftsbrief ist, entscheidet ihr Inhalt. Diese Prüfung bei jeder einzelnen E-Mail ist im Alltag nicht machbar und fehleranfällig. Deshalb archivieren die meisten Unternehmen den gesamten geschäftlichen Mailverkehr und schließen nur klar abgrenzbare Bereiche aus.

Umsetzung mit EasyMailArchive

  1. Konto anlegen, 30 Tage kostenlos, ohne Kreditkarte.
  2. Auf Ihrem Mailserver eine BCC-Regel an Ihre Relay-Adresse [email protected] einrichten. Die Anleitung deckt Microsoft 365, Exchange, Google Workspace und Postfix ab.
  3. Aufbewahrungsregeln festlegen, zum Beispiel 10 Jahre für alle Postfächer, und Ausschlussregeln für private Postfächer setzen.
  4. Testmail senden und im Archiv suchen.

Ab dann wird jede E-Mail automatisch erfasst, verschlüsselt in Deutschland gespeichert und erst nach Ablauf der Frist gelöscht.

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Dieser Artikel gibt die Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Archivierungspflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Pflicht hängt nicht von der Größe ab. Kaufleute müssen nach § 257 HGB aufbewahren, alle anderen Unternehmer nach § 147 AO, soweit die Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind. Auch eine per E-Mail empfangene Rechnung eines Einzelunternehmers ist acht Jahre aufzubewahren.

Müssen auch Freiberufler E-Mails archivieren?

Freiberufler sind keine Kaufleute und fallen nicht unter § 257 HGB. Für steuerlich relevante Unterlagen wie Rechnungen gilt aber § 147 AO und § 14b UStG. E-Mails, die solche Unterlagen enthalten, sind entsprechend aufzubewahren.

Was passiert, wenn E-Mails fehlen?

Kann ein Unternehmen Unterlagen in der Betriebsprüfung nicht vorlegen, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Zusätzlich kann die Buchführung als nicht ordnungsgemäß gelten.

Muss ich private E-Mails archivieren?

Nein, private E-Mails sind nicht aufbewahrungspflichtig. Wenn Sie die private Nutzung erlauben, sollten Sie sie technisch trennen, zum Beispiel über ein eigenes Postfach oder Ausschlussregeln im Archiv.

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